Steuerreform 2027: Handwerkerbonus sinkt, Minijob-Pauschsteuer steigt
Sep. 01. 2026
Steuerreform 2027: Handwerkerbonus sinkt, Minijob-Pauschsteuer steigt
Eine höhere Werbungskosten-Pauschale, höheres Kindergeld und ein steigender Grundfreibetrag: Der Referentenentwurf zur Einkommensteuerreform 2027 sieht für Arbeitnehmer und Familien einige Entlastungen vor. Andererseits plant der Gesetzgeber mit einem niedrigeren Handwerkerbonus und einer höheren Pauschsteuer für Minijobs Einschnitte, die private Haushalte und Unternehmen treffen können. Auch bei Sonn- und Feiertagszuschlägen sowie für hohe Einkommen sind Änderungen vorgesehen.
Fahrschulen: Ende der freien Mitarbeit?
Freie Mitarbeit bietet Unternehmen Flexibilität, birgt aber erhebliche Risiken, wenn die vermeintliche Selbständigkeit der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung nicht standhält. Das Bundessozialgericht hat die Anforderungen nun für Fahrlehrer konkretisiert und damit die Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung weiter verschärft. Für Fahrschulen kann das erhebliche finanzielle Folgen haben, doch auch für andere Branchen ist die Entscheidung relevant.
Geplante Rentenreform 2026: Was von der Rente übrigbleibt
Die Renten steigen 2026 zwar deutlich, doch nicht jeder Euro davon landet letztlich auch auf dem Konto. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie mögliche Steuern beeinflussen, was Rentner tatsächlich zur Verfügung haben. Gleichzeitig liegen weitreichende Reformvorschläge für die Zeit nach 2031 auf dem Tisch. Sie betreffen unter anderem künftige Rentenanpassungen, das Rentenalter, Minijobs und eine zusätzliche Kapitalrente. Was davon Bestandsrentner betreffen könnte und worauf jüngere Jahrgänge achten sollten, lesen Sie hier.
Briefkastenzustellung: Einwurf allein reicht nicht
Ein wichtiges Schriftstück wird in den Firmenbriefkasten eingeworfen. Doch ist es damit automatisch wirksam zugestellt? Nein, sagt das Bundesarbeitsgericht, denn für eine Ersatzzustellung gelten konkrete Voraussetzungen. Insbesondere darf der Zusteller nicht allein deshalb auf einen persönlichen Zustellversuch verzichten, weil er davon ausgeht, ohnehin niemanden anzutreffen. Für Unternehmen kann diese Unterscheidung entscheidend sein, denn vom Zeitpunkt einer wirksamen Zustellung hängt der Beginn wichtiger Fristen ab.
Grundstücksübertragungen: Mehr Planungssicherheit für Personengesellschaften
Grundstücksübertragungen innerhalb von Personen- und Familiengesellschaften bleiben grunderwerbsteuerlich verlässlicher planbar. Der Gesetzgeber hat sich entschieden, eine ursprünglich bis Ende 2026 befristete Sonderregelung nun doch dauerhaft fortzuführen und damit eine wichtige Unsicherheit beseitigt. Das ist insbesondere für Immobiliengesellschaften, Familienpools und Unternehmensnachfolgen relevant. In diesem Zusammenhang wird auch das Risiko einer doppelten Grunderwerbsteuer bei bestimmten Anteilserwerben reduziert.
Urlaubsanspruch: Hinweispflichten gelten auch für Lehrkräfte
Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter konkret über deren Urlaubsansprüche informieren und rechtzeitig auf einen drohenden Verfall hinweisen. Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts gelten diese Hinweispflichten auch für Lehrkräfte, die ihren Urlaub grundsätzlich in den Schulferien nehmen müssen. Die Entscheidung verdeutlicht, welche Anforderungen Arbeitgeber erfüllen müssen und warum fehlende Hinweise dazu führen können, dass Urlaubsansprüche nicht verfallen.
Firmenfitness richtig versteuern
Aug. 24. 2026
Firmenfitness richtig versteuern
Firmenfitness ist für Arbeitnehmer nicht automatisch steuerfrei. Nach einer Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 4. März 2026 kann bereits die Registrierung für ein Firmenfitness-Programm zu einem geldwerten Vorteil führen. Arbeitgeber müssen bei der Berechnung unter Umständen auch Einrichtungs-, Portal- und Verwaltungsgebühren berücksichtigen.
Wann entsteht bei Firmenfitness ein geldwerter Vorteil?
Nimmt ein Arbeitnehmer das Firmenfitness-Angebot an und registriert sich, liegt grundsätzlich Arbeitslohn von dritter Seite vor. Der Vorteil fließt mit der eingeräumten Teilnahmemöglichkeit zu. Ob und wie häufig der Arbeitnehmer Fitnessstudios, Kurse oder andere Angebote tatsächlich nutzt, spielt keine Rolle. Arbeitnehmern, die auf eine Registrierung verzichten, wird dagegen kein Vorteil zugerechnet.
Wie wird der Sachbezugswert berechnet?
Maßgeblich ist grundsätzlich der übliche Endpreis eines vergleichbaren Firmenfitness-Gesamtangebots für private Endverbraucher. Es wird also nicht zusammengerechnet, was einzelne Mitgliedschaften in allen angeschlossenen Fitnessstudios kosten würden. Ein Eigenanteil des Arbeitnehmers für denselben Vorteil mindert den Sachbezugswert.
Fehlt ein vergleichbares Privatkundenangebot, akzeptiert die Finanzverwaltung eine Bewertung anhand der tatsächlichen Arbeitgeberaufwendungen einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten. Dazu können auch Einrichtungs-, Portal- und Verwaltungsgebühren gehören. Die strengere Verwaltungsauffassung erfasst damit Kosten, die bisher teilweise wegen des ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers nicht als Arbeitslohn behandelt wurden.
Wie müssen Arbeitgeber Firmenfitnessangebote prüfen?
1. Registrierte Arbeitnehmer feststellen
Beginn und Ende der Teilnahmeberechtigung müssen erfasst werden. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an.
2. Vergleichbaren Privatkundenpreis prüfen
Besteht ein vergleichbares Gesamtangebot für private Endverbraucher, ist grundsätzlich dessen üblicher Endpreis abzüglich eines Eigenanteils für dieselbe Leistung anzusetzen.
3. Arbeitgeberkosten ermitteln
Fehlt ein geeigneter Vergleichspreis, sind alle Vertrags- und Rechnungsposten einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten zusammenzustellen.
4. Kosten zeitlich und personell verteilen
Direkt zuordenbare Kosten werden dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet. Nach der Zahl der registrierten Arbeitnehmer berechnete Kosten sind auf diese Gruppe aufzuteilen. Andere Kosten werden durch alle Teilnahmeberechtigten oder eine vertraglich festgelegte Höchstzahl geteilt. Der errechnete Anteil wird dennoch nur bei registrierten Arbeitnehmern angesetzt. Einmalige Kosten sind zunächst auf den vertraglich bestimmten Zeitraum zu verteilen. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist die Mindestvertragslaufzeit oder der Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung maßgeblich.
5. 50-Euro-Freigrenze prüfen
Der monatliche Vorteil kann unter die Sachbezugsfreigrenze fallen, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Weitere Sachbezüge desselben Monats sind einzubeziehen. Wird die Grenze von 50 Euro überschritten, ist der gesamte Sachbezugswert steuerpflichtig.
Wie funktioniert die Kostenverteilung?
Praxisbeispiel: Ein Arbeitgeber beschäftigt 100 teilnahmeberechtigte Arbeitnehmer. 65 Arbeitnehmer registrieren sich für das Firmenfitness-Programm. Ein vergleichbares Privatkundenangebot besteht nicht. Der Arbeitgeber trägt für jeden registrierten Arbeitnehmer eine monatliche Teilnahmegebühr von 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Zusätzlich zahlt er eine einmalige Einrichtungsgebühr von 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und eine jährliche Verwaltungspauschale von 660 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt zwölf Monate.
Für die Teilnahme entstehen monatlich 23,80 Euro brutto je registriertem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil. Dieser Betrag ist unmittelbar den 65 registrierten Arbeitnehmern zuzurechnen. Die Einrichtungsgebühr beträgt einschließlich Umsatzsteuer 226,10 Euro. Verteilt auf zwölf Monate und 100 Teilnahmeberechtigte sind jedem registrierten Arbeitnehmer monatlich rund 0,19 Euro zuzurechnen. Die jährliche Verwaltungspauschale beträgt einschließlich Umsatzsteuer 785,40 Euro. Daraus ergeben sich monatlich rund 0,65 Euro je registriertem Arbeitnehmer.
Im Beispiel sind daher monatlich insgesamt rund 24,64 Euro nur bei den 65 registrierten Arbeitnehmern als Sachbezug anzusetzen. Die 35 nicht registrierten Arbeitnehmer werden bei den Einrichtungs- und Verwaltungskosten lediglich in den Divisor einbezogen.
Wann sind Präventionskurse steuerfrei?
Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung können bis zu 600 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei sein. Sie müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und die gesetzlichen Qualitäts- und Zertifizierungsanforderungen erfüllen.
Allgemeine Beiträge für Sportvereine oder Fitnessstudios sind allerdings nicht begünstigt. Auch ein pauschal ausgewiesener Anteil für Präventionsangebote reicht nicht aus. Erforderlich sind ein begünstigter Kurs, der Nachweis der tatsächlichen Teilnahme und eine Zuordnung der Kosten zum einzelnen Arbeitnehmer. Auch bei einem Onlinekurs ist eine Teilnahmebescheinigung notwendig.
Was sollten Arbeitgeber jetzt tun?
Arbeitgeber mit einer älteren Anrufungsauskunft sollten mit ihrem Finanzamt klären, ab wann die strengere Verwaltungsauffassung gilt. Bisherige Auskünfte sollen aus Vertrauensschutzgründen nur für die Zukunft geändert werden, damit Arbeitgeber die Abrechnung anpassen können. Bei neuen Anrufungsauskünften gilt bereits die strengere Auffassung.
Entscheidend ist der konkrete Vertrag. Kostenbestandteile, Vertragslaufzeit sowie die Zahl der registrierten und teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
Umfassendes Reformpaket geplant: Steuerentlastungen treffen auf neue Belastungen
Aug. 04. 2026
Umfassendes Reformpaket geplant: Steuerentlastungen treffen auf neue Belastungen
Mehr Geld im Portemonnaie oder doch höhere Belastungen? Das neue Reformpaket der Koalition verspricht Steuerentlastungen für Familien und Beschäftigte. Gleichzeitig stehen jedoch gravierende Änderungen bei Mini-Jobs, dem Steuerbonus für Handwerkerleistungen sowie in Sachen Arbeitsrecht und Krankenversicherung im Raum. Auch die geplante Abschaffung der telefonischen Krankschreibung sorgt für Diskussionen. Welche Maßnahmen tatsächlich kommen, ist noch offen, doch schon jetzt zeichnet sich ab, dass die erhofften Vorteile doch nicht ganz so groß ausfallen.
Zinslose Ratenzahlung: Gute Nachrichten für Familien
Beim Verkauf einer Immobilie an Kinder wird der Kaufpreis oftmals über viele Jahre in Raten gezahlt. Bislang bestand dabei das Risiko, dass das Finanzamt trotz ausdrücklich vereinbarter Zinslosigkeit einen steuerpflichtigen Zinsanteil unterstellt. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs schafft nun mehr Rechtssicherheit. Ist vertraglich eindeutig geregelt, dass die Raten ausschließlich der Kaufpreiszahlung dienen, entstehen grundsätzlich keine fiktiven Kapitalerträge. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung ist dennoch unverzichtbar.
Geplante Rentenreform: Warum Selbständige jetzt handeln sollten
Viele Selbständige blicken gelassen auf die Diskussion um eine mögliche Rentenversicherungspflicht. Doch der eigentliche Handlungsbedarf liegt an anderer Stelle. Denn eine Reform könnte nicht nur neue Beitragspflichten mit sich bringen, sondern auch genauere Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung auslösen. Zentrale Frage wäre dann, ob nicht bereits heute schon Versicherungspflicht besteht, gegebenenfalls mit Beitragsnachforderungen für vergangene Jahre. Gerade Bestands-Selbständige sollten daher ihre Verträge und sozialversicherungsrechtliche Einordnung jetzt überprüfen.
Wechsel PKV in GKV: Ein Arbeitsvertrag allein genügt oft nicht
Wer im Alter von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren möchte, braucht dafür einen rechtssicheren Weg. Ein Anstellungsverhältnis gilt dabei häufig als die einfachste und sicherste Lösung. Doch genau hier lauern Fallstricke. Denn besteht neben der Beschäftigung weiterhin eine hauptberufliche Selbständigkeit, kann die erhoffte Versicherungspflicht ausbleiben. Ein aktuelles Urteil des LSG Berlin-Brandenburg zeigt, welche Kriterien tatsächlich entscheidend sind, warum ein Arbeitsvertrag allein nicht genügt und worauf Betroffene bei der Rückkehr in die GKV unbedingt achten sollten.
Steuerbonus bei Baudenkmalen: Im Erbfall droht Verlust
Die Sanierung eines selbst genutzten Baudenkmals kann erhebliche Steuervorteile bringen. Doch was passiert, wenn der Eigentümer während des zehnjährigen Förderzeitraums verstirbt? Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, dass der verbleibende Steuerbonus für Erben nicht einfach erhalten bleibt. Gerade bei hohen Sanierungskosten kann das erhebliche finanzielle Folgen haben. Familien sollten daher bereits vor einer Sanierung entsprechende Weichen stellen.
Podcast-Tipp „Immer wieder Steuern – zu Recht?!“: Erben in Patchwork-Familien richtig regeln
Patchwork-Familien bringen besondere Herausforderungen im Erbrecht mit sich. Wer erbt ohne Testament? Welche Ansprüche haben Ehepartner, gemeinsame Kinder und Kinder aus früheren Beziehungen? Und welche Gestaltungsmöglichkeiten helfen, Konflikte zu vermeiden und Vermögen nach den eigenen Vorstellungen zu übertragen? In der aktuellen Podcast-Folge unserer Reihe „Immer wieder Steuern – zu Recht?!“ räumen unsere Experten mit typischen Irrtümern im Erb- und Güterrecht auf und erklären die Bedeutung einer vorausschauenden Nachlassplanung.
Aufzeichnungspflichten beim Arbeitszimmer: Formfehler kann teuer werden
Jul. 01. 2026
Aufzeichnungspflichten beim Arbeitszimmer: Formfehler kann teuer werden
Wer als Unternehmer die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen möchte, muss nicht nur die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug erfüllen, sondern auch besondere Aufzeichnungspflichten beachten. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, dass bereits formale Fehler den Betriebsausgabenabzug vollständig ausschließen können. Entscheidend ist eine zeitnahe, vollständige und getrennte Aufzeichnung der Arbeitszimmerkosten. Eine nachträgliche Zusammenstellung im Rahmen der Steuererklärung reicht regelmäßig nicht.
Entgelttransparenz 2026: Deutschland versäumt Frist zur Umsetzung in nationales Recht
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit – dieses Ziel hat das bereits seit Dezember 2017 geltende Entgelttransparenzgesetz. Angepasst an die EU-Entgeltransparenzrichtlinie wurde es bislang jedoch nicht. Nun hat Deutschland auch noch die Frist zur Umsetzung versäumt. Eigentlich hätten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht überführt werden müssen. Auch wenn ein konkreter Gesetzentwurf noch aussteht, sollten Unternehmer ihre Vergütungsstrukturen jetzt prüfen. So lassen sich spätere Nachzahlungen, Bußgelder und Haftungsrisiken vermeiden.
Unterkunft gebucht, Gewerbesteuer im Gepäck?
Hotelzimmer, Ferienwohnungen oder Mitarbeiterunterkünfte gehören in vielen Unternehmen zum Geschäftsalltag. Doch was als gewöhnliche Betriebsausgabe erscheint, kann gewerbesteuerlich unerwartete Folgen haben. Der Bundesfinanzhof hat in drei aktuellen Urteilen klargestellt, dass Unterkunftskosten unter bestimmten Voraussetzungen dem Gewinn für Zwecke der Gewerbesteuer teilweise wieder hinzugerechnet werden. Entscheidend ist dabei nicht die Dauer der einzelnen Buchung, sondern ob Unterkünfte nach dem Betriebskonzept dauerhaft benötigt werden.
Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer trotz 20 % Beteiligung selbstständig
Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, hängt nicht allein von der Höhe seiner Beteiligung ab. Ein aktuelles Urteil des LSG Baden-Württemberg zeigt, dass auch eine Minderheitsbeteiligung von lediglich 20 Prozent ausreichen kann, um als selbstständig zu gelten, vorausgesetzt, der Gesellschaftsvertrag räumt eine umfassende Sperrminorität ein. Die Entscheidung ist für GmbHs und ihre Gesellschafter von großer praktischer Bedeutung, besonders im Hinblick auf Statusfeststellungen und drohende Beitragsnachforderungen.
Firmenwagen: Warum auch ohne Gehalt Lohnsteuer anfallen kann
Ein Firmenwagen bleibt steuerlich relevant, auch wenn Arbeitnehmer längere Zeit nicht arbeiten. Denn entscheidend ist nicht allein, ob Gehalt gezahlt wird, sondern ob das Fahrzeug weiterhin privat genutzt werden darf. Bleibt diese Möglichkeit bestehen, kann auch während Krankheit, Elternzeit, Sabbatical oder unbezahltem Urlaub ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entstehen. Arbeitgeber sollten daher genau prüfen, ob der Wagen zurückzugeben ist, ein Nutzungsverbot greift oder der Sachbezug weiter abzurechnen ist.
Betriebsrat gewählt? So vermeiden Arbeitgeber teure Fehler
Das Verfahren ist abgeschlossen, der Betriebsrat ist gewählt, doch die rechtlichen Herausforderungen für den Arbeitgeber beginnen eigentlich erst jetzt. Denn in den kommenden vier Jahren entscheidet der richtige Umgang mit Mitbestimmungsrechten, Anhörungen, Freistellungen und Betriebsvereinbarungen darüber, ob die Zusammenarbeit reibungslos verläuft oder kostspielige Konflikte entstehen. Wer frühzeitig klare Strukturen schafft und typische Fehler vermeidet, reduziert die Wahrscheinlichkeit arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen erheblich.