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Aktuelles: Was gibt es Neues?

Umfassendes Reformpaket geplant: Steuerentlastungen treffen auf neue Belastungen

Aug. 04. 2026



Umfassendes Reformpaket geplant: Steuerentlastungen treffen auf neue Belastungen
Mehr Geld im Portemonnaie oder doch höhere Belastungen? Das neue Reformpaket der Koalition verspricht Steuerentlastungen für Familien und Beschäftigte. Gleichzeitig stehen jedoch gravierende Änderungen bei Mini-Jobs, dem Steuerbonus für Handwerkerleistungen sowie in Sachen Arbeitsrecht und Krankenversicherung im Raum. Auch die geplante Abschaffung der telefonischen Krankschreibung sorgt für Diskussionen. Welche Maßnahmen tatsächlich kommen, ist noch offen, doch schon jetzt zeichnet sich ab, dass die erhofften Vorteile doch nicht ganz so groß ausfallen.


Zinslose Ratenzahlung: Gute Nachrichten für Familien
Beim Verkauf einer Immobilie an Kinder wird der Kaufpreis oftmals über viele Jahre in Raten gezahlt. Bislang bestand dabei das Risiko, dass das Finanzamt trotz ausdrücklich vereinbarter Zinslosigkeit einen steuerpflichtigen Zinsanteil unterstellt. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs schafft nun mehr Rechtssicherheit. Ist vertraglich eindeutig geregelt, dass die Raten ausschließlich der Kaufpreiszahlung dienen, entstehen grundsätzlich keine fiktiven Kapitalerträge. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung ist dennoch unverzichtbar.


Geplante Rentenreform: Warum Selbständige jetzt handeln sollten
Viele Selbständige blicken gelassen auf die Diskussion um eine mögliche Rentenversicherungspflicht. Doch der eigentliche Handlungsbedarf liegt an anderer Stelle. Denn eine Reform könnte nicht nur neue Beitragspflichten mit sich bringen, sondern auch genauere Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung auslösen. Zentrale Frage wäre dann, ob nicht bereits heute schon Versicherungspflicht besteht, gegebenenfalls mit Beitragsnachforderungen für vergangene Jahre. Gerade Bestands-Selbständige sollten daher ihre Verträge und sozialversicherungsrechtliche Einordnung jetzt überprüfen.


Wechsel PKV in GKV: Ein Arbeitsvertrag allein genügt oft nicht
Wer im Alter von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren möchte, braucht dafür einen rechtssicheren Weg. Ein Anstellungsverhältnis gilt dabei häufig als die einfachste und sicherste Lösung. Doch genau hier lauern Fallstricke. Denn besteht neben der Beschäftigung weiterhin eine hauptberufliche Selbständigkeit, kann die erhoffte Versicherungspflicht ausbleiben. Ein aktuelles Urteil des LSG Berlin-Brandenburg zeigt, welche Kriterien tatsächlich entscheidend sind, warum ein Arbeitsvertrag allein nicht genügt und worauf Betroffene bei der Rückkehr in die GKV unbedingt achten sollten.


Steuerbonus bei Baudenkmalen: Im Erbfall droht Verlust
Die Sanierung eines selbst genutzten Baudenkmals kann erhebliche Steuervorteile bringen. Doch was passiert, wenn der Eigentümer während des zehnjährigen Förderzeitraums verstirbt? Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, dass der verbleibende Steuerbonus für Erben nicht einfach erhalten bleibt. Gerade bei hohen Sanierungskosten kann das erhebliche finanzielle Folgen haben. Familien sollten daher bereits vor einer Sanierung entsprechende Weichen stellen.


Podcast-Tipp „Immer wieder Steuern – zu Recht?!“: Erben in Patchwork-Familien richtig regeln
Patchwork-Familien bringen besondere Herausforderungen im Erbrecht mit sich. Wer erbt ohne Testament? Welche Ansprüche haben Ehepartner, gemeinsame Kinder und Kinder aus früheren Beziehungen? Und welche Gestaltungsmöglichkeiten helfen, Konflikte zu vermeiden und Vermögen nach den eigenen Vorstellungen zu übertragen? In der aktuellen Podcast-Folge unserer Reihe „Immer wieder Steuern – zu Recht?!“ räumen unsere Experten mit typischen Irrtümern im Erb- und Güterrecht auf und erklären die Bedeutung einer vorausschauenden Nachlassplanung.

 

Aufzeichnungspflichten beim Arbeitszimmer: Formfehler kann teuer werden

Jul. 01. 2026



Aufzeichnungspflichten beim Arbeitszimmer: Formfehler kann teuer werden
Wer als Unternehmer die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen möchte, muss nicht nur die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug erfüllen, sondern auch besondere Aufzeichnungspflichten beachten. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, dass bereits formale Fehler den Betriebsausgabenabzug vollständig ausschließen können. Entscheidend ist eine zeitnahe, vollständige und getrennte Aufzeichnung der Arbeitszimmerkosten. Eine nachträgliche Zusammenstellung im Rahmen der Steuererklärung reicht regelmäßig nicht.


Entgelttransparenz 2026: Deutschland versäumt Frist zur Umsetzung in nationales Recht 
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit – dieses Ziel hat das bereits seit Dezember 2017 geltende Entgelttransparenzgesetz. Angepasst an die EU-Entgeltransparenzrichtlinie wurde es bislang jedoch nicht. Nun hat Deutschland auch noch die Frist zur Umsetzung versäumt. Eigentlich hätten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht überführt werden müssen. Auch wenn ein konkreter Gesetzentwurf noch aussteht, sollten Unternehmer ihre Vergütungsstrukturen jetzt prüfen. So lassen sich spätere Nachzahlungen, Bußgelder und Haftungsrisiken vermeiden.


Unterkunft gebucht, Gewerbesteuer im Gepäck?
Hotelzimmer, Ferienwohnungen oder Mitarbeiterunterkünfte gehören in vielen Unternehmen zum Geschäftsalltag. Doch was als gewöhnliche Betriebsausgabe erscheint, kann gewerbesteuerlich unerwartete Folgen haben. Der Bundesfinanzhof hat in drei aktuellen Urteilen klargestellt, dass Unterkunftskosten unter bestimmten Voraussetzungen dem Gewinn für Zwecke der Gewerbesteuer teilweise wieder hinzugerechnet werden. Entscheidend ist dabei nicht die Dauer der einzelnen Buchung, sondern ob Unterkünfte nach dem Betriebskonzept dauerhaft benötigt werden.


Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer trotz 20 % Beteiligung selbstständig
Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, hängt nicht allein von der Höhe seiner Beteiligung ab. Ein aktuelles Urteil des LSG Baden-Württemberg zeigt, dass auch eine Minderheitsbeteiligung von lediglich 20 Prozent ausreichen kann, um als selbstständig zu gelten, vorausgesetzt, der Gesellschaftsvertrag räumt eine umfassende Sperrminorität ein. Die Entscheidung ist für GmbHs und ihre Gesellschafter von großer praktischer Bedeutung, besonders im Hinblick auf Statusfeststellungen und drohende Beitragsnachforderungen.  


Firmenwagen: Warum auch ohne Gehalt Lohnsteuer anfallen kann
Ein Firmenwagen bleibt steuerlich relevant, auch wenn Arbeitnehmer längere Zeit nicht arbeiten. Denn entscheidend ist nicht allein, ob Gehalt gezahlt wird, sondern ob das Fahrzeug weiterhin privat genutzt werden darf. Bleibt diese Möglichkeit bestehen, kann auch während Krankheit, Elternzeit, Sabbatical oder unbezahltem Urlaub ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entstehen. Arbeitgeber sollten daher genau prüfen, ob der Wagen zurückzugeben ist, ein Nutzungsverbot greift oder der Sachbezug weiter abzurechnen ist.


Betriebsrat gewählt? So vermeiden Arbeitgeber teure Fehler 
Das Verfahren ist abgeschlossen, der Betriebsrat ist gewählt, doch die rechtlichen Herausforderungen für den Arbeitgeber beginnen eigentlich erst jetzt. Denn in den kommenden vier Jahren entscheidet der richtige Umgang mit Mitbestimmungsrechten, Anhörungen, Freistellungen und Betriebsvereinbarungen darüber, ob die Zusammenarbeit reibungslos verläuft oder kostspielige Konflikte entstehen. Wer frühzeitig klare Strukturen schafft und typische Fehler vermeidet, reduziert die Wahrscheinlichkeit arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen erheblich.

 

Newsletter Personal

Jun. 16. 2026



Minijobber können Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab Juli 2026 wieder aufheben
Minijobs sind zwar grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Das gilt jedoch nur für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und nicht für die Rentenversicherung. Hier besteht grundsätzlich Versicherungspflicht. Viele Minijobber lassen sich davon allerdings befreien, damit kein eigener Beitragsanteil einbehalten und das Minijobentgelt brutto für netto ausgezahlt wird. Bislang war diese Entscheidung für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bindend und ein Widerruf nicht möglich. Ab dem 1. Juli 2026 kann eine bereits bestehende Befreiung einmalig mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Damit wird eine Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht während desselben Minijobs möglich. Für einen Minijobber kann der Widerruf sinnvoll sein, um mit dem Minijob Rentenpunkte zu sammeln und für eine steuerbegünstigte Altersversorgung (Riesterverträge) unmittelbar förderfähig zu werden. Für Arbeitgeber ist die Neuregelung vor allem deshalb relevant, weil nach einem Aufhebungsantrag die Abrechnung, die Meldung zur Minijob-Zentrale und die Entgeltunterlagen angepasst werden müssen.


Aufhebung nur auf Antrag des Minijobbers
Für die Wiedererlangung der Rentenversicherungspflicht muss der Minijobber beim Arbeitgeber einen Antrag stellen. Dieser Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Für gewerbliche Minijobs stellt die Minijob-Zentrale dafür ein Formular zur Verfügung. Arbeitgeber sollten den Eingang des Antrags eindeutig festhalten und diesen zu den Entgeltunterlagen nehmen. Außerdem sollte vermerkt werden, ab welchem Zeitpunkt die Rentenversicherungspflicht wieder gilt. Im gewerblichen Bereich wirkt die Aufhebung ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Geht der Antrag zum Beispiel im Juli 2026 ein, beginnt die Rentenversicherungspflicht grundsätzlich ab August 2026. Eine rückwirkende Aufhebung ist ausgeschlossen. Für bereits abgerechnete Zeiträume bleibt es bei der bisherigen Befreiung. Die Aufhebung kann nur einmal erklärt werden und gilt für die weitere Dauer des Minijobs. Ein späterer Widerruf ist nicht vorgesehen. Die Minijob-Zentrale kann nach Eingang der Arbeitgebermeldung innerhalb eines Monats widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch, gilt die Aufhebung als bewilligt. Bei Minijobs in Privathaushalten läuft die Meldung über den Änderungsscheck an die Minijob-Zentrale. Dort ist anzugeben, dass die Haushaltshilfe künftig selbst Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen möchte. Maßgeblich ist das im Änderungsscheck angegebene Datum.


Welche Beiträge nach der Aufhebung anfallen
Mit der Aufhebung wird der Minijob wieder rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin seinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Zusätzlich ist der Eigenanteil des Minijobbers einzubehalten und abzuführen. Im gewerblichen Minijob beträgt der Arbeitgeberanteil regelmäßig 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Der Minijobber trägt die Differenz zum vollen Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung. Bei einem Beitragssatz von 18,6 Prozent ergibt sich damit regelmäßig ein Eigenanteil von 3,6 Prozent. Bei Minijobs in Privathaushalten beträgt der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung regelmäßig 5 Prozent. Der Eigenanteil des Minijobbers fällt dort entsprechend höher aus. Bei einem Beitragssatz von 18,6 Prozent beträgt er regelmäßig 13,6 Prozent des Arbeitsentgelts. Bei sehr niedrigen Entgelten ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu beachten. Verdient ein rentenversicherungspflichtiger Minijobber weniger als 175 Euro monatlich, wird der Rentenversicherungsbeitrag mindestens aus 175 Euro berechnet. Dieser beträgt aktuell 32,55 Euro monatlich. Dadurch kann der Eigenanteil höher ausfallen als die regulären 3,6 Prozent im gewerblichen Minijob beziehungsweise 13,6 Prozent im Privathaushalt.
Beispiel: Ein gewerblicher Minijobber erhält ein monatliches Entgelt von 150 Euro. Aufgrund der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro ist der Mindestbeitrag von 32,55 Euro zu zahlen. Auf den Arbeitgeber entfallen 22,50 Euro (15 Prozent auf 150 Euro), der Minijobber zahlt die Differenz, also 10,05 Euro.
Ausnahmen von der Mindestbemessungsgrundlage können jedoch bestehen, wenn bereits aus anderen Gründen Rentenversicherungspflicht besteht, zum Beispiel wegen einer parallel ausgeübten sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung.


Was in der Abrechnung zu ändern ist
Die Meldungen zur Minijob-Zentrale sind umzustellen und es sind zwei zusätzliche Meldungen erforderlich. Bei gewerblichen Minijobs ist eine Abmeldung mit Meldegrund 32 und eine Anmeldung mit Meldegrund 12 vorzunehmen. In der Rentenversicherung ist danach wieder die Beitragsgruppe 1 zu verwenden.  Arbeitgeber sollten deshalb rechtzeitig prüfen, ob die neue Fallgestaltung ab Juli 2026 technisch in den verwendeten Lohnabrechnungsprogrammen abgebildet werden kann.


Mehrere Minijobs müssen gemeinsam betrachtet werden
Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn ein Minijobber mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausübt. Die Aufhebung der Befreiung kann in diesen Fällen nur einheitlich erfolgen. Der Minijobber muss daher auch weitere Arbeitgeber über die geplante Aufhebung der Rentenversicherungsfreiheit informieren. Arbeitgeber sollten sich entsprechende Angaben bestätigen lassen, wenn bekannt ist, dass weitere Minijobs bestehen.


Arbeitgeber sollten Prozesse anpassen
Die Neuregelung wird ab Juli 2026 relevant, sobald ein bereits befreiter Minijobber wieder eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen möchte. Arbeitgeber sollten deshalb ein internes Verfahren für eingehende Aufhebungsanträge festlegen. Dazu gehören die Dokumentation des Antragseingangs, die Ablage in den Entgeltunterlagen, die rechtzeitige Umstellung der Abrechnung und die korrekte Meldung zur Minijob-Zentrale.
Hinweis: Arbeitgeber können auf die neue Möglichkeit hinweisen, sollten aber keine persönliche Bewertung der rentenrechtlichen Vorteile übernehmen. Eine individuelle rentenrechtliche Beratung des Minijobbers wird dadurch nicht ersetzt. Ob die Aufhebung im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von den persönlichen Rentenzeiten und Vorsorgeentscheidungen des Minijobbers ab. Dafür bleibt die Deutsche Rentenversicherung die richtige Anlaufstelle.

 

So wird der Fußballabend steuerlich kein Eigentor

Jun. 02. 2026



So wird der Fußballabend steuerlich kein Eigentor
"Tor!" - dieser Ruf wird in den kommenden Wochen wieder durch Wohnzimmer, Gaststätten und Vereinsheime schallen. Und natürlich wird auch in vielen Unternehmen die Fußball-Weltmeisterschaft verfolgt. Ob gemeinsamer Fußballabend mit den Mitarbeitern, Einladung von Geschäftspartnern oder Übertragung im Betrieb - steuerlich sind einige Besonderheiten zu beachten. Wir zeigen, wann eine Betriebsveranstaltung vorliegt, welche Voraussetzungen für den 110-Euro-Freibetrag erfüllt sein müssen und warum seit 2026 auch bei der Pauschalversteuerung strengere Anforderungen gelten.


Steuerfoul beim Fußballtalent?
Fußball steht auch im Mittelpunkt unseres zweiten Beitrags. Anlass ist eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf zu Ausrüsterverträgen im Nachwuchsbereich. Das Urteil verdeutlicht, dass sportliche Erfolgsprämien steuerlich nicht automatisch wie Vergütungen für Werbeleistungen oder Sponsoring behandelt werden und die genaue Ausgestaltung der Vereinbarungen entscheidend bleibt.


U1-Erstattungen: Wenn Krankenkassen Geld zurückfordern
Für kleinere Arbeitgeber mit maximal 30 regelmäßig Beschäftigten ist das U1-Verfahren ein wichtiger Schutz bei krankheitsbedingter Entgeltfortzahlung der Mitarbeiter. Doch stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am U1-Verfahren gar nicht erfüllt waren, kann es teuer werden. Denn wenn Krankenkassen und Rentenversicherungsträger oft Jahre später in die Prüfung einsteigen und Erstattungen rückwirkend als unberechtigt einstufen, drohen erhebliche Rückforderungen.


Homeoffice schützt nicht vor Steuerfalle beim Dienstwagen
Viele Unternehmer arbeiten heute im Wechsel zwischen Homeoffice, Außendienst und externem Büro. Steuerlich stellt sich dabei die Frage, ob ein außerhalb der Wohnung gelegenes Büro als Betriebsstätte gilt - mit Folgen für die Behandlung von Fahrten und die Nutzung eines betrieblichen Pkw. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs sorgt hier für Klarheit und zeigt, dass weder ein hoher Außendienstanteil noch umfangreiche Arbeit im Homeoffice automatisch vor nachteiligen steuerlichen Konsequenzen schützen.


Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf: BGH
Mängel kurz nach dem Kauf sorgen immer wieder für Unmut und Streit zwischen Käufer und Verkäufer. Niemand will es dann gewesen sein. Gesetzlich relevant ist dabei die sogenannte Beweislastumkehr nach § 477 BGB. Tritt danach innerhalb bestimmter Fristen ein Defekt auf, wird vermutet, dass dieser Mangel bereits beim Kauf vorlag. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr wichtige Grundsätze zur Anwendung dieser Regelung präzisiert und sich dazu geäußert, wann Verkäufer die Vermutung widerlegen können.


Annahmeverzugslohn: Gerichte verlangen aktive Jobsuche
Kündigungsschutzprozesse ziehen sich oft über viele Monate. Stellt das Gericht dann im Ergebnis eine unwirksame Kündigung fest, sehen sich Arbeitgeber meist mit hohen Forderungen auf Annahmeverzugslohn konfrontiert. Doch ganz so einfach ist es nicht. Trotz laufendem Prozess können sich Arbeitnehmer nicht einfach so zurücklehnen und abwarten, sondern müssen sich parallel ernsthaft um eine neue Beschäftigung bemühen – so das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in seinem Urteil. Für Arbeitgeber eröffnet das die Möglichkeit, Ansprüche zu begrenzen.